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Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, 17. Juli 2007 um 14:52

Sozialhilfe


Aus den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS:

Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und gewährleistet die soziale und berufliche Integration. Die wirtschaftliche Existenzsicherung und die persönliche Hilfe werden von der neuen, seit 1. Januar 2000 gültigen Bundesverfassung ausdrücklich garantiert:

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV).


Das soziale (im Gegensatz zum absoluten) Existenzminimum
umfasst nicht nur die Existenz und das Ueberleben der Bedürftigen, sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben. Es fördert die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe. Sozialhilfe umfasst neben der physischen Existenzsicherung die Teilnahme und Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gemeinschaft. Die Sozialhilfe, wie sie in den kantonalen Sozialhilfegesetzen geregelt ist, verfolgt weitergehende Ziele als das absolute Existenzminimum.

Sie finden die Richtlinien unter www.skos.ch

 

Rechte unterstützter Personen


SKOS-Richtlinien Kapitel A.5.1:

Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, die Grundrechte (materielle Rechte und Verfahrensrechte) der unterstützten Personen zu respektieren.

Rechts- und Handlungsfähigkeit:

Die Tatsache, dass eine Person Sozialhilfe bezieht, schränkt ihre zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht ein. Sie kann insbesondere nach wie vor Verträge abschliessen, ein Testament abfassen oder Prozesse führen.
Die Unterstützung hat keine Auswirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge. Sozialhilfeorgane dürfen nur dann im Namen der unterstützten Person Rechte und Pflichten begründen, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt sind (Vollmacht).

Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung:

Sozialhilfeorgane dürfen eine Entscheidung nicht ausdrücklich ablehnen oder stillschweigend unterlassen. Sie dürfen die Behandlung eines Gesuches auch nicht über Gebühr verzögern.

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht:

Unterstützte Personen haben das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Orientierung, Aeusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, das Recht auf Prüfung ihres Ersuchens und auf Begründung des Entscheides sowie das Recht, sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten zu lassen.

Schriftlich begründete Verfügung:

Die Sozialhilfeorgane eröffnen nach Massgabe des kantonalen Rechts ablehnende Entscheide schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel.
Nicht vollumfänglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfügungen sind zu begründen.
Die Begründung muss so umfassend sein, dass die betroffene Person in der Lage ist, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und diese allenfalls, in voller Kenntnis der Umstände, an die Beschwerdeinstanz weiterzuziehen.
In der Verfügung müssen die Ueberlegungen genannt werden, von denen sich die Sozialhilfeorgane leiten liessen und auf die sie sich stützen. Vorbehalten bleibt das kantonale Recht.

Hilfe zur Selbsthilfe:

Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, den Betroffenen solche Hilfe anzubieten, die sie in den Stand setzt, eine Notlage abzuwenden oder ihre Situation selbständig zu verbessern bzw. zu stabilisieren.

 

Pflichten unterstützter Personen


SKOS-Richtlinien Kapitel A.5.2:

Unterstützte Personen haben den Verpflichtungen nachzukommen, welche die jeweilige kantonale Gesetzgebung über die Sozialhilfe ihnen auferlegt.

Auskunftspflicht:

Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben.
Insbesondere muss Einsicht in Unterlagen wie Mietverträge, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide etc. gewährt werden.

Mitwirkungspflicht:

Die hilfesuchenden Personen sind verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und alle Veränderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu melden, soweit sie für die Sozialhilfe relevant sind.

Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit:

Wer Sozialhilfe erhält, muss seinerseits alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Von unterstützten Personen wird ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet.

 

Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht


SKOS-Richtlinien Kapitel E.3:

Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Fürsorge- bzw. Sozialhilfegesetzgebung. Zuständigkeit und anwendbares Recht ergeben sich aus Art. 26 ZUG.
Es wird empfohlen, Rückerstattungen nur in folgenden Situationen geltend zu machen:

  • bei widerrrechtlichem Leistungsbezug,
  • bei vorhandenem, aber nicht sofort verwertbarem Vermögen von Sozialhilfesuchenden (zB Grundeigentum, Wertschriften, Versicherungsleistungen),
  • bei einem Nachlass verstorbener Unterstützter,
  • bei einem grösseren Vermögensanfall während der Unterstützung oder innerhalb der in den kantonalen Sozialhilfegesetzen geregelten Verwirkungsfristen.

 
Das Erreichen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit ist eine der primären Zielsetzungen der Sozialhilfe. Daher sollen aus späterem Erwerbseinkommen grundsätzlich keine Rückerstattungen geltend gemacht werden.

Weiteres siehe SKOS-Richtlinien Kapitel E.3.

Aus: Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. überarbeitete Ausgabe April 2005

Sie finden die Richtlinien unter www.skos.ch
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