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Steuerliche Entlastungen für Einelternfamilien PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Mittwoch, 18. Juli 2007 um 15:20

Der Schweizerische Verband alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV verlangt dringend steuerliche Entlastungen für Einelternfamilien

Die Kinderkosten sind für Einelternfamilie rund 50% höher als für Zweielternfamilien. (1)

Familienexterne Kinderbetreuung und die damit verbundenen Kosten sind für alleinerziehende Eltern Voraussetzung, um erwerbstätig sein zu können. Viele Alleinerziehende müssen alleine für die Erziehung der Kinder und für den Hauptteil des finanziellen Unterhalts der Familie sorgen.

Die Steuern belasten einseitig die Einelternfamilien, da Alleinerziehende die Alimente für ihre minderjährigen Kinder als Einkommen versteuern müssen.
Zum Beispiel bezahlt eine unselbständig erwerbende alleinerziehende Mutter zweier Kinder in finanziell knappen Verhältnissen - Bruttoerwerbseinkommen 36'000 Franken, Kinderalimente 500 Franken pro Monat für jedes Kind - nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Kinderbetreuungskosten jährlich über 2200 Franken Kantons- und Gemeindesteuern (BS). Würde sie die Alimente nur zur Hälfte versteuern,wäre der Steuerbetrag um die Hälfte niedriger. (2)

Die Folgen: Wegen des zu hohen steuerbaren Einkommens

  • fallen soziale Vergünstigungen wie Beiträge an die Krankenkassenprämien, günstige Krippentarife, Stipendienberechtigung, niedrigere Mieten im sozialen Wohnungsbau weg
  • sind die Steuern übermässig hoch

Die Steuern bringen so viele Einelternfamilien - Kinder wie Eltern! - in Not.


Der Schweizerische Verband alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV erwartet deshalb, dass die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats und später das Parlament nicht nur eine zivilstandsunabhängigere Revision der Familienbesteuerung, sondern vor allem auch

  • Massnahmen für die dringend notwendige Entlastung alleinerziehender Eltern und ihrer Kinder prüfen
  • insbesondere eine gerechte Verteilung der Steuerlast auf die getrennt lebenden Eltern
  • dafür sorgt, dass die Bemühungen, allfällige Missbräuche beim Haushaltsabzug für Alleinstehende zu vermeiden, nicht auf dem Buckel der Einelternfamilien erfolgen!
Eine entsprechende Resolution wurde von der Delegiertenversammlung des SVAMV vom 2. März 2002 einstimmig verabschiedet.

Einelternfamilien sind in besonderem Mass von Armut betroffen. Der SVAMV verlangt deshalb zudem eine bessere Existenzsicherung von Kindern in Einelternfamilien, zu deren Unterhalt der andere Elternteil nicht oder ungenügend beiträgt.

Der Verband unterstützt die Initiative "Faire Kinderzulagen" des Christlich-Nationalen Gewerk-schaftsbundes, die die Einführung von Kinderzulagen von 15 Franken pro Kind und Tag verlangt.

Er erwartet, dass der Nationalrat dem Impulsprogramm des Bundes zur Schaffung von Kinder-betreuungsplätzen zustimmt und spricht sich für den Einbezug der kleinen Einkommen in die Pensionskasse aus.

(1) T. Bauer, E. Streuli: Modelle des Ausgleichs von Familienlasten. Eine datengestützte Analyse für die Schweiz. Im Auftrag der Eidg. Kommission für Familienfragen EKFF, Bern, 2000
(2) Berechnung: www.estv.admin.ch

 

Argumentarium


Die Steuerlast muss gerecht auf die getrennt lebenden Eltern verteilt werden; Alimente für minderjährige Kinder sind nicht vollumfänglich als Einkommen der Alleinerziehenden zu besteuern und bei den Alimentenverpflichteten nicht vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, denn


  • das heutige System der Kinderalimentenbesteuerung belastet einseitig die alleinerziehenden Eltern und ihre Kinder.
  • die Alimentenverpflichteten dagegen sind die einzigen Eltern, die ihre gesamten Kinderkosten von den Steuern abziehen können.
  • die Alimentenbesteuerung trägt zum erhöhten Armutsrisiko der Einelternfamilien bei: Sie führt zu einem zu hohen steuerbaren Einkommen.

Dadurch
> fallen soziale Vergünstigungen wie Beiträge an die Krankenkassenprämien, günstige Krippentarife, Stipendienberechtigung, niedrigere Mieten im sozialen Wohnungsbau weg.
> sind die Steuern übermässig hoch (siehe Berechnunsbeispiel).

  • Kinderalimente sind kein Einkommen der Alleinerziehenden. Eltern, deren Kinder nicht in ihrer Obhut leben, leisten ihren Beitrag an den Lebensunterhalt der Kinder durch Geldzahlungen. Sie erfüllen damit ihre familienrechtliche Unterhaltspflicht.
  • Die Unterhaltsbeiträge stehen dem Kind zu. Sie sollen für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und nicht vom Staat gekürzt werden, indem er einen Teil als Steuern einzieht. Höhere Alimente sind keine Lösung, denn das Problem der Progression bleibt bestehen.
  • das System der Alimentenbesteuerung diskriminiert Kinder, Frauen und Familien. Es widerspricht dem Ziel der Revision der Familienbesteuerung bei der direkten Bundessteuer, Familien mit Kindern zu entlasten.
  • der steuerliche Abzug der Alimente, den die Alimentenverpflichteten vornehmen können, ist ein sogenannter anorganischer Abzug, der definitionsgemäss nach oben begrenzt werden muss.
  • die Besteuerung der Kinderalimente als Einkommen der Alleinerziehenden steht im Widerspruch zum Grundsatz der Familienbesteuerung, dass familienrechtliche Unterhaltsleistungen nicht abzugsfähige Einkommensverwendungen darstellen.

Waisenrenten sind nicht als Einkommen des Kindes und auch nicht vollumfänglich als Einkommen der Alleinerziehenden zu besteuern, denn

> der Staat übernimmt hier stellvertretend die elterliche Unterhaltspflicht.

Für Alleinerziehende, deren Kinder keine Alimente erhalten, ist ein besonderer Steuerabzug einzuführen, denn

> sie brauchen eine besondere Entlastung.

Die effektiven berufsbedingten Kinderbetreuungskosten müssen vollständig von den Steuer abgezogen werden können, denn

> Alleinerziehende sorgen in der Regel alleine für die Erziehung der Kinder und für den Hauptteil des finanziellen Unterhalts ihrer Familie. Familienexterne Kinderbetreuung und die damit verbundenen Kosten sind für sie die Voraussetzung, um erwerbstätig sein zu können.

Einelternfamilien sind durch die Steuern nicht stärker zu belasten als Zweielternfamilien,
denn
> Die Kinderkosten sind für Einelternfamilie rund 50% höher als für Zweielternfamilien . (1)
> StHG (2) Art. 11 verlangt:
Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.
Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.

 

(1) T. Bauer, E. Streuli: Modelle des Ausgleichs von Familienlasten. Eine datengestützte Analyse für die Schweiz. Im Auftrag der Eidg. Kommission für Familienfragen EKFF, Bern, 2000
(2) Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
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SVAMV Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Postfach 334, 3000 Bern 6, Tel. 031 351 77 71, Email: info@svamv.ch

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