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20. Mai 2011

 

Steuern für Einelternfamilien im Kanton Zürich

Hinweis für Alleinerziehende mit volljährigen Kindern in Ausbildung:

Steuerrechnungen prüfen und nötigenfalls Einsprache erheben!

 

Der Verheiratetentarif bei der Einkommenssteuer steht gemäss Zürcher Steuergesetz den verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen zu, die mit volljährigen Kindern in Ausbildung zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. In der Praxis wird der günstigere Tarif aber nicht immer angewendet. Darauf macht eine betroffene Mutter aufmerksam.

Seit der Volljährigkeit ihres Kindes erhält sie regelmässig provisorische und definitive Steuerrechnungen auf der Basis des höheren Grundtarifs, schreibt die Alleinerziehende. Ihre Einsprachen führen ebenso regelmässig zum Erfolg: Aufgrund ihrer Reklamationen beim Gemeinde- und kantonalen Steueramt wird der Tarif jeweils zu ihren Gunsten korrigiert.

Das Steueramt bitte sie, das EDV-System zu verstehen, das volljährige Kinder eben nicht mehr automatisch mitrechne, weil sie in den Daten der Einwohnerkontrolle „allein“ aufgeführt sei. Man müsse tatsächlich die Rechnung prüfen und intervenieren, so das Steueramt. Und das, obwohl auf der 1. Seite der Steuererklärung erwachsene Kinder in Ausbildung und im Haushalt explizit aufgeführt seien.

Kennen auch Sie das Problem? Ihre Erfahrungen interessieren uns. Wir freuen uns, wenn Sie sie uns mitteilen an: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.

 

 

 

 


Das Bundesgericht hat am 26. Oktober 2005 entschieden, dass die Alleinerziehenden genau die gleiche Steuerlast tragen müssen, wie Verheiratete mit der gleichen Anzahl Kinder (2A. 471/2004).


Dank dem SVAMV konnte dieser Musterprozess geführt und gewonnen werden.
Die praktischen Konsequenzen sind noch nicht für alle Kantone klar. Wichtig ist, dass Alleinerziehende vor allem in den Kantonen SG, TG, AI, AR, SZ, BE und NE in ihren Steuerveranlagungen kontrollieren, ob sie den Verheiratetentarif erhalten haben (meist Tarif "V" oder Tarif "II").
Wenn dies nicht der Fall, muss unbedingt innert der Rekursfrist Rekurs (oder Einsprache) gemacht werden. Bei allen Steuerveranlagungen ab dem Jahr 2001, die – auch aus andern Gründen – noch nicht rechtskräftig sind, kann noch verlangt werden, dass der Verheiratetentarif gewährt wird.
Bei Fragen und Problemen gibt das Sekretariat Auskunft. Email: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.

 

Thurgau: Steuern und Alleinerziehende


Im Kanton Thurgau werden Einelternfamilien steuerlich besser gestellt. Die Alleinerziehenden mit kleineren Kindern erhalten neu das Teilsplitting, wer für mündige Kinder sorgt, muss allerdings dafür kämpfen. Hier ist Eigeninitiative gefragt.


Alleinerziehende haben im Kanton Thurgau neu Anrecht auf das Teilsplitting wie die Ehepaare. Dies gilt für alle, die mit nicht volljährigen Kindern im gleichen Haushalt leben, also überwiegend für Mütter. (Die Alimentenzahlenden können dafür weiterhin den Unterhalt steuerlich abziehen.)

Den Alleinerziehenden mit volljährigen Kindern wird das Teilsplitting nur gewährt, wenn das Kind im gleichen Haushalt wohnt und die Mutter belegen kann, dass sie überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Das betrifft vor allem Mütter mit Kindern in Ausbildung. Wie das Steueramt auf Anfrage informiert, ist das Einkommen des Kindes, insbesondere Lehrlingslohn und Stipendien, für die Eltern nicht steuerrelevant.

weitere Informationen: download PDF 111 KB

 

Steuern


Vorgehen bei Steuerstreitigkeiten:


Wenn Sie Ihre Steuererklärung eingereicht haben, erhalten Sie eine Veranlagungsverfügung, in manchen Kantonen auch Einschätzungsentscheid genannt.

Wird Ihre Steuererklärung von den Steuerbehörden geändert, ist es oft nötig, den Einschätzungsentscheid Posten für Posten mit der eigenen Steuererklärung zu vergleichen, um herauszufinden, was von der Steuerbehörde nicht akzeptiert wurde. Das lohnt sich aber, denn es kommt immer wieder vor, dass Steuerbehörden Abzüge streichen oder reduzieren, die bei ausreichender Begründung genehmigt worden wären.

Sind Sie mit der Veranlagungsverfügung nicht einverstanden, können Sie innert 30 Tagen nach dessen Erhalt schriftlich, am besten eingeschrieben, Einsprache erheben. In der Einsprache sollten die beanstandeten Punkte detailliert begründet und alle notwendigen Beweismittel beigelegt werden.
Wenn Sie persönlich beim Steueramt vorsprechen wollen, sollten Sie dies im Einsprachebrief ebenfalls erwähnen.
Andernfalls wird aufgrund der Akten entschieden. Dies kann mehrere Monate dauern. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos.
Die Einsprache führt zu einer nochmaligen und vollständigen Ueberprüfung der Sachlage durch die Steuerbehörden (es können also auch nicht beanstandete Abzüge überprüft werden).
Das Resultat wird mit einem Einspracheentscheid mitgeteilt.

Führt das Einspracheverfahren zu keinem befriedigenden Resultat, können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids Rekurs erheben.
Die Rekursbehörde beurteilt den Sachverhalt von neuem und unabhängig von der ursprünglichen Veranlagungsbehörde.
Das Rekursverfahren ist nicht kostenlos.

Es ist deshalb wichtig, vorher sorgfältig abzuwägen, ob sich der Rekurs lohnt, wenn die Kosten mit dem möglichen Gewinn bei einem positiven Ausgang des Verfahrens verglichen werden.
In der Regel empfiehlt es sich, eine Fachperson beizuziehen.

Der Entscheid der Rekursbehörde ist definitiv, wenn er nicht ans Bundesgericht weitergezogen wird.
Der Weg ans Bundesgericht ist nicht in jedem Fall möglich. Er steht zum Beispiel offen, wenn der Entscheid der Rekursinstanz wie im Kanton St. Gallen das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes verletzt.

Weitere Informationen:

Website des Bundes www.admin.ch unter Finanzdepartement - Steuerverwaltung: "Informationsstelle für Steuerfragen" mit Listen, welche Kantone welche Abzüge gewähren

Aus: EinElternForum 3/2002

Musterbrief für ein Gesuch um Steuererlass
download PDF 162 KB



 

Besteuerung von Alimenten und Waisenrenten


Mit Ausnahme des Erwerbseinkommens (bzw. Ersatzeinkommens, z.B. Invalidenrente), für welches das Kind selbständig steuerpflichtig ist, wird sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantonen das Einkommen der Kinder unter elterlicher Sorge dem Einkommen des Inhabers der elterlichen Sorge zugerechnet. Dies betrifft Waisenrenten und Kinderalimente, aber auch Sparzinsen usw.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind auf Bundes- und auf kantonaler Ebene von der Steuer befreit.

Besteuerung der Kinderalimente

Grundsatz: Wenn Geldleistungen vom Empfänger/von der Empfängerin versteuert werden müssen, können sie beim Schuldner in Abzug gebracht werden.
Sind die Leistungen steuerfrei (beim Empfänger/bei der Empfängerin), kann der Schuldner sie steuerlich nicht abziehen.

Alimente für minderjährige Kinder

ausbezahlt in Form einer Rente:

100% der Alimente als Einkommen des empfangenden Elternteils steuerbar, zu 100% beim Verpflichteten abzugsberechtigt:
  • Bund (direkte Bundessteuer) und Kantone

ausbezahlt in Form einer einmaligen Kapitalabfindung:

als Einkommen des empfangenden Elternteils steuerbar:
  • Kanton VS

Steuerbefreiung der Alimente, kein Abzug beim Zahlenden:

  • Bund (direkte Bundessteuer) und übrige Kantone

Alimente für volljährige Kinder

Steuerbefreiung der Alimente, kein Abzug beim Zahlenden:
  • Bund (direkte Bundessteuer) und Kantone
 

Scheidungsalimente


ausbezahlt in Form einer Rente:

als Einkommen der Empfangenden steuerbar:
  • Bund (direkte Bundessteuer) und alle Kantone

ausbezahlt in Form einer einmaligen Kapitalabfindung

Als Einkommen der Empfangenden steuerbar:

  • Kanton VS

Steuerbefreiung der Alimente, kein Abzug beim Zahlenden:

  • Bund (direkte Bundessteuer) und die übrigen Kantone

Weitere Informationen:

Website des Bundes www.admin.ch unter Finanzdepartement - Steuerverwaltung: "Informationsstelle für Steuerfragen" mit Listen, welche Kantone welche Abzüge gewähren

Quelle: Informationsstelle für Steuerfragen (ISt), Bern, Dossier "Steuerinformationen": Die Einkommenssteuer natürlicher Personen (Stand der Gesetzgebung: 1.1.2003)
 

SVAMV Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Postfach 334, 3000 Bern 6, Tel. 031 351 77 71, Email: info@svamv.ch

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