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Sorgerecht
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Und den Kindern ein Wohlgefallen? |
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Und den Kindern ein Wohlgefallen?
Der Bundesrat will die gemeinsame elterliche Sorge geschiedener Eltern zur Regel machen. Er hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD beauftragt, eine Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesrevision auszuarbeiten. Die konkrete Ausgestaltung wird zeigen, ob das revidierte Gesetz alle betroffenen Kinder ausreichend schützt. Der SVAMV setzt sich nach wie vor mit Nachdruck dafür ein, dass die Kinder, die Schutz brauchen, diesen auch erhalten, damit auch sie in sicheren Verhältnissen aufwachsen können. Ein paar Fakten zur Erinnerung:
- Gut ein Drittel der geschiedenen Eltern hat die elterliche Sorge gemeinsam inne. Dennoch teilen fast drei Viertel von ihnen die Aufgaben nach dem Modell der traditionellen Ehe unter sich auf: Die Kinder wachsen bei den meist Teilzeit erwerbstätigen Müttern auf, die Väter sind Vollzeit erwerbstätig und haben Besuchskontakte zu ihren Kindern. Insgesamt sind rund 85 Prozent der Alleinerziehenden Mütter.
- Wie der Kontakt zwischen Vater und Kind verläuft, ist stark von der Qualität des Kontakts zwischen den Eltern abhängig, und weit weniger von der Sorgerechtsform. Das Gleiche gilt für die Zahlungsmoral bei den Unterhaltsbeiträgen. Und: Wie gut getrennte Eltern kooperieren, hängt nicht von der Sorgerechtsform ab.
- Die meisten Kinder haben die trennungsbedingten Veränderungen nach zwei bis drei Jahren bewältigt. Altersgerechte Informationen, klare Strukturen und transparente Regeln sowie Austausch mit anderen betroffenen Kindern helfen dabei.
- Die Trennungsphase ist für über einen Drittel der Paare mit erheblichen Konflikten belastet.
- Rund ein Fünftel der geschiedenen Eltern ist auch nach zwei bis drei Jahren unzufrieden mit der Lebenssituation.
Zahlreiche Studien zeigen: Die gemeinsame elterliche Sorge ist kein Allheilmittel, das automatisch zu mehr Stabilität und weniger Loyalitätskonflikten für das Kind führt. In von Konflikten belasteten Familiensituationen hat der Zwang, Entscheidungen gemeinsam zu treffen, eine Chronifizierung der Auseinandersetzungen zur Folge, was die betroffenen Kinder massiv belastet. Über 20 Prozent der Kinder getrennter Eltern sind betroffen. Sie sind auf eine Regelung der elterlichen Sorge angewiesen, die sie wirksam schützt - ohne belastende Gerichtsverfahren.
Prävention ist nötig Heute müssen sich ledige Eltern in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigen, wenn sie sich die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind übertragen lassen wollen. Mustervereinbarungen sehen vor, die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung sowohl für die Dauer der Hausgemeinschaft wie für den Fall einer Auflösung der Hausgemeinschaft zu regeln, und halten zudem die Verteilung der Entscheidkompetenzen fest. Der SVAMV will, dass alle werdenden Eltern unabhängig von ihrem Zivilstand – also auch Ehepaare - eine solche Elternvereinbarung für jedes ihrer Kinder abschliessen. Denn Eltern müssen sich von Anfang an diesen Fragen stellen und nicht erst in oft konfliktreichen Trennungssituationen, damit sie ihre elterlichen Pflichten unabhängig von Zivilstand und Lebensform verantwortungsvoll wahrnehmen können.
>> EJPD-Dossier zur elterlichen Sorge mit Vernehmlassungsergebnissen: www.ejpd.admin.ch > Themen > Gesetzgebung > elterliche Sorge
21. 12. 2009 |
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Gemeinsame elterliche Sorge als Regel |
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Der Bundesrat will die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel machen. Damit erweist er den Kindern einen Bärendienst.
Kein Zweifel: Die gemeinsame elterliche Sorge ist eine gute Sache, wenn getrennte Eltern sich einigen können. Sonst aber fördert sie lange Auseinandersetzungen, unter denen Kinder erwiesenermassen besonders leiden. Sie als Regel einzuführen, ist deshalb falsch.
Hinzu kommt: Der Bundesrat will die gemeinsame Elternschaft nach der Scheidung fortführen. Sein Vorschlag ist aber dazu gar nicht geeignet. Denn die elterliche Sorge ist nur ein Teil der elterlichen Verantwortung und regelt einzig, wer für das Kind Entscheidungen treffen darf. Es ist denn auch erwiesen, dass das Sorgerechtsmodell keinen Einfluss darauf hat, ob sich getrennte Eltern um ihre Kinder kümmern oder nicht.
Der Bundesrat will überdies die Verletzung des Besuchsrechts strafbar machen – aber nur, wenn die obhutsleistende Mutter oder der obhutsleistende Vater TäterIn ist. Eltern, die ihr Kind im Stich lassen und das Besuchsrecht vernachlässigen, sollen ungeschoren bleiben. Damit werden die Rechte des Kindes mit Füssen getreten.
Mit seinem Vorschlag hat der Bundesrat die Chance versäumt, dringend nötige Verbesserungen zum Wohl der Kinder vorzulegen, zum Beispiel den Schutz vor Armut. Denn immer noch sind die Kinder getrennter Eltern übermässig von Armut betroffen.
Die elterliche Verantwortung zu stärken ist wichtig, aber nicht erst im Fall einer Scheidung, sondern schon von Anfang an. Der Verband der Alleinerziehenden schlägt deshalb vor, dass alle Eltern auf die Geburt eines Kindes hin eine Vereinbarung treffen, wie sie die Betreuung, die Sorge für den Lebensunterhalt und die Entscheidungen unter sich aufteilen, und wie sie für ihr Kind sorgen wollen, wenn sie sich einmal trennen sollten.
Mehr dazu lesen Sie in unserem >> Positionspapier
SVAMV MedienMitteilung >> 30.04.09
SVAMV Vernehmlassung Teilrevision ZGB und StGB >> Brief an BR Frau Widmer-Schlumpf |
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Bericht über die Umfrage zum Scheidungsrecht |
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Berichtüber die Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richter/innen und Anwält/innen sowie Mediatoren/Mediatorinnen(Zusammenfassung der Ergebnisse)Bundesamt für Justiz Mai 2005
Am 1. Januar 2000 trat nach langen Jahren der Vorbereitung das neue Scheidungsrecht (Art. 111 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210) in Kraft. Mit dem Postulat Jutzet (Nr. 00.3681) vom 20. März 2001 wurde der Bundesrat beauftragt, bei Praktikern des neuen Scheidungsrechts (Richterinnen und Richtern, Anwältinnen und Anwälten bzw. deren Organisationen und andere) Berichte über die Erfahrungen mit dem neuen Scheidungsrecht einzuholen und aufgrund der Ergebnisse gegebenenfalls frühzeitig eine Gesetzesrevision in die Wege zu leiten. Dieser Auftrag wurde in zwei Etappen erfüllt.
mehr dazu unter:
ber-scheidungsumfrage-d.pdf
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Autorité parentale conjointe |
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Autorité parentale conjointe
Prise de position de la Fédération suisse des familles monoparentales FSFM
Décision du Conseil national de faire examiner la possibilité de faire de l'autorité parentale conjointe la règle dans les cas où les parents ne sont pas mariés
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Des fables et des faits
Réglementations de l’autorité parentale en Allemagne
Le Conseil national a donné mandat au Conseil fédéral d'examiner comment encourager l’autorité parentale conjointe pour les parents non mariés et de déterminer si elle peut être introduite comme norme.
L’autorité parentale conjointe comme norme doit permettre aux mères et aux pères non mariés de porter ensemble la responsabilité de l'éducation, ainsi le conçoit le postulat approuvé par le Conseil national.
L’autorité parentale conjointe est-elle le bon moyen pour atteindre ces objectifs?
Le doute est indiqué.
Dans l'intérêt de l'enfant, les possibilités d'amélioration des deux formes de l’autorité parentale doivent être examinées afin que ses besoins soient placés au premier plan.
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SVAMV Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Postfach 334, 3000 Bern 6, Tel. 031 351 77 71, Email: info@svamv.ch
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